Adhäsionsverfahren in Italien

Adhäsionsverfahren in Italien - Anwaltskanzlei Scalia

Die durch eine Straftat verletzte oder sowieso geschädigte Person (oder im Todesfall dessen Erben) kann gegen den Täter Zivilklage auf Schadenersatz erheben. Diese Klage kann je nach den Fällen auch gegen den s.g. „Zivilhaftpflichtigen“ erhoben werden, d.h. gegen das Subjekt, das, obwohl es die Straftat nicht begangen hat, nach dem Zivilrecht für die vom Angeklagten begangene Tat haftet, wie z.B. die Versicherungsgesellschaft im Falle eines Verkehrsunfalls.

Anspruch auf Schadensersatz wird grundsätzlich vor dem Zivilgericht geltend gemacht. Ist dennoch ein Strafverfahren gegen den Täter eingeleitet worden, dann ist es möglich, sich als Zivilpartei in dem schon laufenden Strafverfahren zur Geltendmachung eigener zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Angeklagten und dem eventuellen Zivilhaftpflichtigen einzulassen.

Da geht es nämlich um das s.g. „Adhäsionsverfahren“, das dem Geschädigten einer Straftat ermöglicht, die daraus resultierenden Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen, ohne das Zivilgericht anrufen zu müssen, das somit zumindest von den im Strafverfahren geltend gemachten Ansprüchen entlastet wird. Allerdings ist es erforderlich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der von Anfang an dem Mandanten dabei helfen kann, zu schätzen, ob in dem Einzelfall nach der Sachlage sinnvoller scheint, dem Strafverfahren als Zivilpartei beizutreten oder direkt vor einem Zivilgericht vorzugehen.

Fristen und Modalitäten

Auf alle Fälle ist es empfehlenswert, mit der Ernennung eines Rechtsanwalts nicht zu zögern. Die Einlassung als Zivilpartei muss nämlich innerhalb bestimmter gesetzlicher Ausschlussfristen erfolgen: bei der Vorverhandlung (oder noch früher, wenn man auch den Zivilhaftpflichtigen verklagen will) oder, wenn keine Vorverhandlung stattfindet, vor dem Beginn der Hauptverhandlung (und, wenn man Zeugen oder Sachverständige vorladen will, zumindest 7 Tage vor der Hauptverhandlung).

Straf- vs. Zivilverfahren: Vor- und Nachteile

Ob es vorteilhafter ist, sich als Zivilpartei in einem schon laufenden Strafverfahren einzulassen oder zivilrechtlich vorzugehen, hängt es weitgehend von den konkreten Umständen ab. Theoretisch lässt sich sagen, dass die Anwesenheit der Zivilpartei im Strafverfahren fakultativ ist, da der Hauptzweck eines Strafverfahrens darin besteht, die strafrechtliche Haftung festzustellen, während die Behandlung von Schadenersatzfragen insoweit stattfindet, als sie mit den Eigenarten des anzuwendenden Ritus vereinbar ist.

Im Strafverfahren profitiert der durch Straftat Geschädigte als Zivilpartei von der Arbeit der Staatsanwaltschaft, die während der Ermittlungen die Beweismittel gegen den Beschuldigten sammelt und bei dem Prozess die Anklage gegen den Angeklagten führt. In dem Zivilverfahren hingegen muss der Geschädigte sich als Kläger selbst die erforderlichen Beweise zur Unterstützung ihrer Ansprüche besorgen und sie innerhalb der gesetzlichen Fristen einreichen, um den Richter davon zu überzeugen, seinem Schadensersatzantrag stattzugeben.

Unter anderem ist es zu beachten, dass in dem Zivilverfahren anders als im Strafverfahren, wo die Aussagen des Opfers Zeugniswert haben, der vom Kläger dargestellte Sachverhalt gar keinen Beweiswert hat, da vor dem Zivilgericht der Grundsatz der Parteiengleichheit überwiegt. Was bedeutet, dass der durch Straftat Geschädigte beim Zivilverfahren nicht nur die Kosten zur Erhebung der Zivilklage im Voraus bezahlt, sondern sich auch einem höheren Risiko hinsichtlich der endgültigen Regelung der Prozesskosten am Ende des Verfahrens aussetzt.

Wechselwirkung mit alternativen Riten

In jedem Fall hängt die Teilnahme der Zivilpartei am Strafverfahren auch von den Prozessentscheidungen der anderen Parteien ab. Sollte das Strafverfahren sich nämlich auf Initiative des Angeklagten und/oder der Staatsanwaltschaft mit einem alternativen Ritus abwickeln, wie z.B. die Zumessung der Strafe auf Antrag (s.g. „patteggiamento“), dann könnte die Zivilklage im Strafverfahren nicht mehr fortgesetzt und – außer Situationen, in denen der Angeklagte spontan eine auch nur partielle Entschädigung des Schadens anbietet – sollte ganz oder teilweise vor der zivilrechtlichen Gerichtsbarkeit von neuem unternommen werden.

Darüber hinaus, auch wenn die Zivilklage im Strafverfahren verbleibt und die Zivilpartei im Laufe des Prozesses nicht schafft, die Höhe des erlittenen Schadens nachzuweisen, kann der Richter sich sowieso auf die Verhängung einer generischen Strafverurteilung beschränken oder den Angeklagten zur Zahlung eines vorläufigen Betrags in der Höhe verurteilen, für die der Beweis erbracht wurde.

Schadenstatbestände

Sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren ist der zu ersetzende Schaden nicht nur der Vermögensschaden (entgangener Gewinn und realer Verlustwert), sondern auch der Nichtvermögensschaden, der den Personenschaden (Schmerzengeld) in seinen von der italienischen Rechtsordnung vorgesehenen verschiedenen Tatbeständen enthält, d.h. den biologischen und den moralischen Schaden. Im Falle des Todes des Verletzten steht außerdem den Hinterbliebenen der Schaden wegen des Verlustes des nahen Angehörigen zu, während den Erben Anspruch auf den ihnen durch Vererbung übergangenen Schaden für das vom Opfer vor dem Tod erlittene Leid zuerkannt wird.

Kontakt

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