Ermittlungsphase

Ermittlungsphase in Italien - Anwaltskanzlei Scalia

Die Ermittlungsphase

Die Ermittlungen stellen die Phase des Strafverfahrens dar, während deren die Staatsanwaltschaft und die Gerichtspolizei sich nach Kenntnisnahme einer möglichen strafbaren Handlung tätig machen, um festzustellen, ob eine Straftat tatsächlich vorliegt und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Tat begangen wurde. Im Besonderen während der Ermittlungen werden die notwendigen Beweismittel zur Erhebung der Anklage in dem Prozess gesammelt.

Untersuchungsgeheimnis

Grundlegendes Kennzeichen der Ermittlungsphase ist das Untersuchungsgeheimnis, das die Geheimhaltung aller Ermittlungsakten bis zum Abschluss der Ermittlungen selbst oder jedenfalls bis zum Ermessen des Richters erfordert. Deshalb darf selbst der Beschuldigte während der Ermittlungen nicht wissen, es zu sein, es sei denn, er hat begründete Furcht davor hat und auf Anraten seines Anwalts das Allgemeine Register der Straftatenmeldungen bei der eventuell zuständigen Staatsanwaltschaft abfragt. Auch da bleibt jedoch die Möglichkeit bestehen, dass besondere Geheimhaltungserfordernisse die Offenlegung der Meldung nicht zulassen (Vgl. Art. 335 des italienischen StGB).

Ermittlungsbescheid

Außer dem Falle, dass es sich um geringfügige Straftaten (z.B. Verleumdung, Prügel, geringfügige Körperverletzung usw.), dauert es bei Strafverfahren nicht lange, bevor man davon Kenntnis hat, dass es gegen sich ermittelt wird. Die Staatsanwaltschaft ist nämlich verpflichtet, den Beschuldigten vor der Ausführung der ersten s.g. „garantierten Handlung“ (z.B. Einvernahme, Inspektion usw.) zu informieren, d.h. der ersten Handlung, welche die Anwesenheit des Verteidigers erfordert oder welcher der Verteidiger beiwohnen darf. Außerdem soll der Ermittlungsbescheid auch auf die vermutlich verletzten Rechtsbestimmungen und auf das Datum und den Ort der Tat hinweisen und den Beschuldigten über das Recht auf die Ernennung eines Vertrauensverteidigers informieren.

Vertrauensverteidiger

Nach Empfang des Ermittlungsbescheids ist es wichtig, den eigenen Anwalt zu informieren, dem umgehend ausführliche Kenntnis des Sachverhalts zu versichern ist, damit er eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickeln kann. Auch wenn das Ermittlungsgeheimnis den Verteidiger daran hindert, auf die Ermittlungsakten zuzugreifen, bedeutet dies nicht, dass es nicht möglich ist, sich schon während der Ermittlungen tätig zu machen. Der Verteidiger kann nämlich Unterlagen sammeln und hinterlegen, defensive Ermittlungen durchführen und gegebenenfalls Schriftsätze zur Klärung der Position seines Mandanten verfassen und einreichen. Je nach den Fällen kann eine gute Verteidigungstätigkeit den Ausgang des Ermittlungsverfahrens bestimmen und zur Archivierung des Strafverfahrens führen.

Aufsichtsfunktion des Verteidigers

Während der Ermittlungsphase kontrolliert der Verteidiger die Richtigkeit der Ermittlungstätigkeiten. Einige Handlungen erfordern die zwingende Anwesenheit des Verteidigers, andere setzen voraus, dass dieser vorher benachrichtigt wird, da der Beschuldigte Recht auf den Beistand seines Anwaltes hat. In jedem Fall kann der Verteidiger, welcher der Ausführung der Handlung beiwohnen darf und sich dieser Befugnis nicht bedient, auf das entsprechende Protokoll sowieso zugreifen und die Rechtsmäßigkeit der durchgeführten Tätigkeiten überprüfen.

Verteidigungsstrategie

Während der Ermittlungen ist es schwierig, eine echte Verteidigungsstrategie zu erarbeiten, solange das Untersuchungsgeheimnis den Zugriff auf die Akten des Staatsanwalts verhindert. Obwohl der Ermittlungsbescheid, die Anwendung vorbeugender Maßnahmen und die Vollendung garantierter Handlungen bereits ermöglichen kann, sich ein Bild über den Stichhaltigkeitsgrad der Vorhaltungen zu machen, ist es empfehlenswert, mit äußerster Vorsicht vorzugehen, solange man keine Kenntnis des Ergebnisses der Ermittlungen hat. Im Besonderen ist es bei jeder Initiative sorgfältig abzuwägen, ob der Versuch, die eigene Position schon während der Ermittlungen angesichts der von den Ermittlern gesammelten und der Verteidigung noch unbekannten Beweismittel zu klären, sich nicht eher als unvorteilhaft in den weiteren Phasen des Strafverfahrens erweisen kann.

Einvernahme

Die mit dem Untersuchungsgeheimnis verbundenen Schwierigkeiten wirken zwangsläufig auch auf die Bereitschaft des Beschuldigten, sich einer möglichen Einvernahme, solange die Ermittlungen noch laufen. Insoweit der Beschuldigte, der die Fragen beantworten muss, sich unter Druck befindet, besteht das Risiko, dass er sich selbst widerspricht oder später nicht einfach erklärbare oder widerrufbare Aussagen abgibt. Außerdem wird alles, was während der Einvernahme gesagt wird, protokolliert und in die Ermittlungsakten aufgenommen. Daher kann es je nach den Umständen sinnvoll scheinen, sich auf das Recht zu berufen, zu schweigen, solange man keine Kenntnis der Ermittlungsakten hat. Übrigens drückt die Aussageverweigerungsbefugnis das unbestreitbare und verfassungsrechtlich gesicherte Recht aus, sich nicht zu belasten, dessen Geltendmachung keineswegs ein Schuldbekenntnis impliziert. Vielmehr geht die Wahl, nicht zu antworten, aus dem gesunden Vorsatz hervor, Fehltritte zu vermeiden und die Verteidigungslinie erst nach Kenntnisnahme der Ermittlungsakten zu bestimmen.