1) Das abgekürzte Verfahren (gem. Art. 438 und ff. der ital. StPO)
Das abgekürzte Verfahren, das eine Herabsetzung der Strafe um ein Drittel gegen Verzicht auf die Hauptverhandlung vorsieht, hindert den Angeklagten nicht daran, eine echte Verteidigung durchzuführen. Bei der Wahl des abgekürzten Verfahrens akzeptiert der Angeklagte, nach der Aktenlage beurteilt zu werden, d.h. auf der Grundlage der im Laufe der Ermittlungen gesammelten Informationen. Was bedeutet, dass weder der Beweis unter Wahrung des Gehörs aufgenommen wird noch neue Beweise wie Zeugenvorladung oder Unterlageneinreichung außer dem Falle erlaubt ist, in dem der Antrag auf das abgekürzte Verfahren einer Beweisintegration untergeordnet wird. Nämlich gibt es neben dem reinen abgekürzten Verfahren auch das s.g. „bedingtes abgekürztes Verfahren“, das dem Angeklagten es ermöglicht, den Antrag auf das abgekürzte Verfahren abhängig von der Annahme eines für die Zwecke der Entscheidung als notwendig erachteten neuen Beweises zu machen. Daraus geht es hervor, dass die Wahl des abgekürzten Verfahrens empfehlenswert sein kann, wenn es nicht möglich ist, bei der Verhandlung mit Zeugen oder Beweismitteln zu rechnen, sowie in den Fällen, in denen das Risiko einer Verurteilung nach Prüfung der Ermittlungsakten hoch scheint. Das abgekürzte Strafverfahren kann auch es mit sich bringen, dass die Zivilpartei an dem Strafverfahren nicht teilnimmt, was dann geschieht, wenn der durch die Straftat Geschädigte das abgekürzte Verfahren nicht annimmt und die Erhebung der Schadenersatzklage vor dem Zivilgericht vorzieht.
2) Die Strafzumessung auf Antrag der Parteien (gem. Art. 444 und ff. der ital. StPO)
Ein weiteres Sonderverfahren, das den Verzicht auf die Hauptverhandlung beinhaltet, ist die Strafzumessung auf Antrag der Parteien oder einfacher gesagt die Aushandlung der Strafe („patteggiamento della pena“), die in dem Antrag einer um bis zu einem Drittel herabgesetzten Ersatzsanktion oder Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe besteht, die angesichts der Umstände und nach Reduzierung um ein Drittel allein oder mit in Geld abzuleistender Strafe fünf Jahre (Freiheitsstrafe oder Haftstrafe) nicht überschreiten darf. Obwohl die Initiative auch vom Staatsanwalt ausgehen kann, ist es meistens die Verteidigung, die bereits während der Ermittlungen oder in der Vorverhandlung oder vor der Eröffnung der Hauptverhandlung in dem gerichtlichen Schnellverfahren oder sowieso innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nach Anhörung des Staatsanwalts und Einholung dessen positiver Meinung Antrag auf die Aushandlung der Strafe bei dem Richter stellt, der nach Prüfung der Unterlagen das Strafurteil ausspricht, wenn er nicht meint, Freispruchurteil erlassen zu sollen, und die rechtliche Einstufung der Straftat für richtig und die geforderte Strafe für angemessen hält. In der Strafzumessung auf Antrag der Parteien wird die Strafe dadurch bestimmt, dass die für die schwerste Straftat vorgesehene Grundstrafe erst aufgrund möglicher erschwerender und mildernder Umstände sowie eventueller etwaiger Erhöhungen für die Fortsetzung der strafbaren Handlung festgesetzt und dann um bis zu einem Drittel herabgesetzt wird. Für gewisse Straftaten, die besondere soziale Beunruhigung (z. B. organisierte Kriminalität, Terrorismus, Prostitution und Kinderpornografie, sexuelle Gewalt in Gruppen usw.) erregen können, sowie für bestimmte Kategorien von Subjekten wie gewohnheitsmäßigen, gewerbsmäßigen und zum Verbrechen hängenden Tätern, ist die Strafzumessung auf Antrag der Parteien ausgeschlossen. Im Unterschied zum abgekürzten Verfahren lässt die Strafzumessung auf Antrag der Parteien keine Berufung gegen das Strafurteil mit Ausnahme der Möglichkeit einlegen, unter gewissen Bedingungen den Kassationsgerichthof anzurufen, weshalb die Strafverfahrensangelegenheit normalerweise in der ersten Instanz endet. Da der Antrag auf Strafzumessung die Annahme voraussetzt, verurteilt zu werden, liegt es auf der Hand, dass man auf ein solches Sonderverfahren zurückgreift, wenn im Lichte der Ermittlungsunterlagen die Chancen, in einem ordentlichen Strafverfahren einen Freispruch zu erwirken, gering erscheinen. Durch die Aushandlung der Strafe wird es nämlich möglich, eine schwerere Verurteilung zu vermeiden, da die Strafe das Ergebnis einer Einigung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist, von der das Gericht nicht abweichen kann, es sei denn es den Freispruch erklären oder auf irgendwelche schwerwiegende Inkongruenz in der Berechnung der Strafe hinweisen muss. Es gibt dennoch weitere Vorteile, die mit der Anwendung der Strafzumessung auf Antrag der Parteien verbunden sind, wie beispielsweise die Möglichkeit, das Verfahren schnell zu beenden und dadurch den belastenden Aufwand zu vermeiden, den die Wahl, sich in einem Strafverfahren zu verteidigen, mit sich im Sinne von psychophysischem Stress, Zeit, Kosten und sogar Imageschaden bringt.
3) Die Bewährungsprobe (gem. Art 168bis und ff. des ital. StGB und 464bis und ff. der ital. StPO)
Erwägenswert ist auch die Möglichkeit, die s.g. „Bewahrungsprobe“ zu beantragen, die erlaubt, das Strafverfahren zu beendigen, ohne zum Prozess zu kommen. Mit der Bewährungsprobe setzt das Gericht nämlich das Verfahren für maximal zwei Jahre aus, insofern der Angeklagte gewisse Bedingungen erfüllt. Dazu gehört vor allem die unentgeltliche Ausübung einer gemeinnützigen Arbeit für einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen, der im Einvernehmen mit dem Amt für den offenen Strafvollzug des zuständigen Landgerichts festgelegt wird. Der Zweck ist es, dem Angeklagten zu ermöglichen, der Gemeinschaft den ihr durch die Straftat verursachten Schaden zu ersetzen, indem er sich zu ihrer Verfügung stellt, um freiwillige gemeinnützige Arbeit für einen gewissen Zeitraum auszuüben. Ein weiteres zu beachtendes Erfordernis ist es, den Geschädigten zu entschädigen, dem die gestohlenen Sachen (z. B. im Falle eines Diebstahls) zurückgegeben werden müssen oder der verursachte Schaden repariert werden muss. Die Bewährungsprobe kann lediglich für Straftaten beantragt werden, die allein mit einer in Geld abzuleistenden Strafe (Geldstrafe oder Geldbuße) geahndet werden; für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren (auch im Zusammenhang mit einer Geldstrafe) geahndet werden; und für Straftaten, für welche die direkte Vorladung zur Verhandlung (z. B. schweren Diebstahl, Hehlerei, Gewalt oder Drohung gegen Amtsperson usw.) vorgesehen ist. Die Bewährungsprobe kann nur einmal gewährt werden, es sei denn, dass weitere in einem anderen Verfahren vorgehaltenen Straftaten nicht auf dasselbe Strafvorhaben zurückzuführen sind und zusammen mit der Straftat, für die eine Bewährungsprobe schon beantragt worden ist, eine einzige fortgesetzte strafbare Handlung bilden. Außerdem darf der Antragsteller nicht für gewohnheitsmäßigen Täter gehalten werden. Der entsprechende Antrag muss vor dem Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden und kann schon von dem Beschuldigten im Laufe der Ermittlungsphase, d.h. vor der offiziellen Erhebung der Anklage, gestellt werden, wobei die Entscheidung beim Richter für die Vorerhebungen liegt. Nach Ablauf der Frist zur Aussetzung des Strafverfahrens mit Bewährungsprobe erklärt der Richter mit Urteil das Erlöschen der Straftat, wenn er unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten und aufgrund der Einhaltung der festgelegten Bestimmungen glaubt, dass die Probe positiv ausgefallen ist. Hat sich der Angeklagte jedoch nicht an das Behandlungsprogramm gehalten, dann ordnet der Richter die Wiederaufnahme des Strafverfahrens an. Die Bewährungsprobe kann der Richter sogar während ihres Verlaufs bei schwerwiegender oder wiederholter Übertretung des Behandlungsprogramms oder der festgelegten Vorschriften oder bei Verweigerung der Erbringung der gemeinnützigen Arbeitsleistung widerrufen, sowie bei Begehung einer neuen vorsätzlichen Straftat oder einer Straftat gleicher Art während der Probezeit. Im Unterschied zu der Zumessung der Strafe auf Antrag der Parteien schließt die Bewährungsprobe den Antrag auf das abgekürzte Verfahren nicht aus, da der Angeklagte durchaus beide Sonderverfahren gleichzeitig beantragen kann. In diesem Fall muss der Richter zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Bewährungsprobe vorliegen, und, wenn sie nicht erfüllt sind, den Antrag auf das abgekürzte Verfahren prüfen.
4) Die Abgeltung (gem. Art. 162 des ital. StGB)
Es geht um ein nur auf Übertretung anwendbares Rechtsinstitut, das erlaubt, die Straftat durch die einfache Zahlung einer in Geld abzuleistenden Strafe zu erlöschen. Es gibt zwei Verfahrensabgeltungsarten: eine obligatorische für die nur mit der Geldbuße geahndeten Übertretungen und eine fakultative für die alternativ mit Haftstrafe oder Geldbuße geahndeten. Die obligatorische Abgeltung ist durch den Art. 162 des ital. StGB geregelt, der die Zahlung einer Summe in Höhe eines Drittels der gesetzlich festgelegten Höchststrafe für die begangene Straftat vorsieht. Die fakultative Abgeltung ist dagegen durch den Art. 162bis des ital. StGB geregelt, der die Zahlung eines Betrags in Höhe der Hälfte der gesetzlich festgelegten Höchststrafe für die begangene Straftat festsetzt. Während die obligatorische Abgeltung gem. Art. 162 des ital. StGB ein echtes öffentliches subjektives Recht des Angeklagten darstellt, dem sich der Richter bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht entziehen kann, gilt dasselbe für die fakultative gem. Art. 162ter des ital. StGB nicht, da das Gericht deren Antrag aufgrund der Schwere des Sachverhalts ablehnen kann. Die Abgeltung kann bereits ab dem Ermittlungsverfahren beantragt werden; in jedem Fall kann der Antrag vor der Eröffnung der Hauptverhandlung oder des Strafbefehls gestellt werden, wobei es zu beachten ist, dass bei fakultativer Abgeltung auch der gesetzlich vorgesehene höhere Betrag gleichzeitig einzureichen ist. Das Verfahren ist durch Art. 141 der Durchführungsbestimmungen der ital. StPO geregelt.
5) Erlöschen der strafbaren Handlung durch Wiedergutmachung der schädlichen Folgen der Straftat
Das Erlöschen der strafbaren Handlung durch Wiedergutmachung der schädlichen Folgen der Straftat wird in dem Art. 162ter des ital. StGB vorgesehen und kommt zur Anwendung bei der Rücknahme des Strafantrags unterliegenden Antragsdelikten. Dadurch kann der Angeklagte die Straftat erlöschen lassen, wenn er den Schaden durch Ruckgaben oder Ersatzleistungen wiedergutgemacht und womöglich die schädlichen oder gefährlichen Folgen der Straftat beseitigt hat. Die in dem Art. 162ter des ital. StGB vorgesehene Wiedergutmachung muss sowieso innerhalb der Höchstfrist der Eröffnungserklärung der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Strafverfahrens erfolgen. Andernfalls kann der Angeklagte nachweisen, dass er wegen ihm nicht anzulastender Gründe nicht in der Lage war, der vorgenannten Frist nachzukommen, und den Richter darum ersuchen, ihm eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten zu setzen, um die Zahlung des als Entschädigung geschuldeten Betrags auch ratenweise zu veranlassen. In diesem Falle ordnet der Richter, wenn er dem Antrag stattgibt, die Aussetzung des Verfahrens an (was auch die Hemmung der Verjährungsfrist mit sich bringt) und legt die nächste Verhandlung nach Ablauf der festgesetzten Frist und in jedem Fall spätestens neunzig Tage nach der vorgenannten Frist fest, wobei er bestimmte Vorschriften stellt. Die Wirkung des Rechtsinstituts unterliegt nicht der Annahme durch die geschädigte Partei, wie aus den Bestimmungen des zweiten Absatzes des Art. 162ter des ital. StGB klar hervorgeht, wonach der Richter bei Unterbreitung eines Realangebots auch dann, wenn die geschädigte Partei es verweigert und den Strafantrag nicht zurücknimmt, das Erlöschen der Straftat sowieso erklären kann, wenn er das Angebot für angemessen hält. Das Inkrafttreten der Cartabia-Reform hat das Erlöschen der strafbaren Handlung durch Wiedergutmachung durch die Änderung des Art. 152 des ital. StGB weiter gestärkt, die einen neuen Tatbestand stillschweigender Rücknahme des Strafantrags eingeführt hat, falls der Strafantragssteller an einem Programm wiedergutmachender Justiz mit positivem Ausgang teilgenommen hat. Aufgrund der Erhöhung der Zahl der Antragsdelikte ist daher auch die Möglichkeit aufgewertet worden, die schädlichen Folgen der Straftaten wiedergutzumachen. Außerdem hat der italienische Kassationsgerichtshof durch ein kürzliches Urteil des Jahres 2024 festgesetzt, dass das in dem Art. 162ter des ital. StGB vorgesehene Erlöschen der strafbaren Handlung durch Wiedergutmachung auch dann in Betracht kommen kann, wenn ihre Anwendung durch eine später in Geltung eingetretene Rechtsvorschrift möglich geworden ist, die eine ursprünglich von Amts wegen verfolgbarer Straftat zu einem Antragsdelikt gemacht hat.
6) Die gemeinnützige Arbeit
Die gemeinnützige Arbeit besteht in einer unbezahlten Arbeit, die zum Wohle der Gemeinschaft bei Staat oder Regionen oder Provinzen oder anderen mit dem Landgericht angeschlossenen Freiwilligen- oder Sozialhilfeeinrichtungen und -verbänden geleistet wird. Ziel dieses Rechtsinstituts ist es, die Verwendung der Freiheitsstrafe zu reduzieren. Die gemeinnützige Arbeit betraf ursprünglich die Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Friedensrichters; doch wurde ihre Anwendung auf die folgenden verschiedenen Straftatbestände im Laufe der Zeit ausgeweitet:
- Straßenverkehrsdelikte gem. Art. 186, Abs. 9bis, und 187, Abs. 8bis, des gesetzvertretenden Dekrets 285/1992;
- Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes gem. Art. 73, Abs. 5, des Dekrets des Präsidenten der Republik 309/1990;
- Als Pflicht des Angeklagten bei Aussetzung des Strafverfahrens mit Bewahrungsprobe gem. dem durch das Gesetz 67/2014 eingeführten Art. 168bis des ital. STGB;
- Als Pflicht des Angeklagten bei bedingter Entlassung gem. Art. 165 des ital. StGB und Art. 18bis der Koordinations- und Übergangsbestimmungen des ital. STGB.
Die gemeinnützige Arbeit bleibt sowieso durch den Art. 54 des gesetzvertretenden Dekrets 274/2000 (Bestimmungen über die Zuständigkeit des Friedensgerichts) geregelt und das Gericht kann sie nur auf Anfrage des Angeklagten gewähren. Die gemeinnützige Arbeit dauert so lange wie die verhängte Freiheitsstrafe; insbesondere wird die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe insoweit verwandelt, als Tage, Monate und/oder Jahre Gefängnis in Euro umgerechnet werden. Nämlich kommt jeder Arbeitstag dem Betrag von € 250,00 gleich. Die verurteilte Person kann die Gemeinnützigkeitsarbeit auch zu einem späteren Zeitpunkt enden lassen, indem sie die Geldstrafe mit Abzug des Betrags bezahlt, welcher der Dauer der durchgeführten Arbeit entspricht. Ein Arbeitstag entspricht zwei Arbeitsstunden. Die Arbeitstätigkeit kann mindestens zehn Tage bis maximal sechs Monate dauern. In einer Woche können höchstens sechs Arbeitsstunden mit Modalitäten festgelegt werden, welche die Studien-, Berufs-, Familien- und Gesundheitsbedürfnisse der verurteilten Person berücksichtigen. Die verurteilte Person kann in jedem Fall den Richter darum ersuchen, mehr als sechs Stunden pro Woche unter Einhaltung der Grenze von acht Stunden pro Tag zu arbeiten. Ein Tag Freiheitsstrafe entspricht drei Tagen Arbeitstätigkeit. Mit der Maßnahme, welche die gemeinnützige Arbeit gewährt, weist das Gericht dem Amt für den offenen Strafvollzug oder dem Amt öffentlicher Sicherheit am Ort der Vollstreckung der Strafe oder dem Territorialkommando der Carabinieri die Überprüfung der Ausführung der gemeinnützigen Arbeiten an. Im Falle eines positiven Ergebnisses der gemeinnützigen Arbeit setzt das Gericht eine Verhandlung an, in der es das Erlöschen der Straftat erklärt, die Nebenstrafe des Führerscheinentzugs um die Hälfte herabsetzt und die Einziehung des beschlagnahmten Fahrzeugs widerruft. Im Falle eines negativen Ergebnisses oder einer Übertretung der im Zusammenhang mit den gemeinnützigen Arbeiten stehenden Pflichten widerruft der Richter die Ersatzstrafe und stellt die ersetzte Freiheits- oder Geldstrafe wieder her. Falls die verurteilte Person den Arbeitsplatz nicht antritt oder diesen verlässt oder mehrmals gegen die vom Gericht angeordneten Pflichten verstößt, begeht sie eine Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft, auch wenn die bereits ausgeübte Arbeitstätigkeit als schon verbüßte Strafzeit gilt. Diese Freiheitsstrafe wiederum kann nicht durch gemeinnützige Arbeit ersetzt werden.
7) Weitere Sonderverfahren
Weitere Sonderverfahren sind das sofortige Verfahren, das Schnellverfahren und das Strafbefehlsverfahren:
a) Das sofortige Strafverfahren (gem. Art. 453 und ff. der ital. StPO)
Das sofortige Strafverfahren ist ein Sonderverfahren, das erlaubt, die Vorverhandlung zu vermeiden, und auch vom Angeklagten beantragt werden kann. Im Unterschied zu dem abgekürzten Verfahren und zu der Strafzumessung auf Antrag der Parteien führt das sofortige Verfahren nicht zu einer Reduzierung der Strafe. Der einzige Vorteil, der den Antrag auf das sofortige Verfahren rechtfertigen kann, liegt vielmehr daran, dass die Vorverhandlung ausfällt und der Angeklagte dadurch ohne die negative Stellungnahme des Gerichts der Vorverhandlung vor dem Gericht der Hauptverhandlung erscheint. Mit anderen Worten: Der Angeklagte, auf dessen Schultern eine schwere Beweislast wiegt, könnte sich dafür entscheiden, sich dem Urteil des Gerichts der Vorverhandlung zu entziehen und ohne die Last des ungünstigen Ergebnisses der Vorverhandlung direkt zur Hauptverhandlung zu gehen. In jedem Fall, wenn das sofortige Verfahren vom Staatsanwalt beantragt wird, darf der Angeklagte innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des entsprechenden Dekrets gemäß Art. 456 der italienischen StPO bei der Gerichtskanzlei des Richters für die Vorerhebungen Antrag auf abgekürztes Verfahren oder Strafzumessung auf Antrag der Parteien einreichen. Der Angeklagte, der dagegen für die Einleitung eines sofortigen Verfahrens optiert, schließt die Möglichkeit aus, das abgekürzte Verfahren und die Strafzumessung auf Antrag der Parteien zu beantragen.
b) Das Schnellverfahren (gem. Art. 449 und ff. der ital. StPO)
Das Schnellverfahren zeichnet sich durch das Fehlen einer Vorverhandlung und durch die direkte Durchführung der Hauptverhandlung ohne irgendwelche Strafminderung aus. Es wird von dem Staatsanwalt beantragt, der dafür optiert, wenn die Beweise für die Straftat eindeutig sind. In diesem Fall ist eine Vorverhandlung nämlich nicht erforderlich, da die Stichhaltigkeit der Anklage nicht überprüft werden muss. Die Beweise sollen auf einer Verhaftung auf frischer Tat oder einem Geständnis beruhen und der Angeklagte muss vor den Richter innerhalb 48 Stunden, wenn die Festnahme noch nicht bestätigt worden ist, und innerhalb 15 Tage, wenn sie bereits bestätigt worden ist, gebracht werden. Auch bei Geständnis beträgt die Frist 15 Tage, die ab dem Zeitpunkt ablaufen, an dem der geständige Täter die Eigenschaft als Beschuldigten annimmt. Sobald der Angeklagte dem Richter vorgeführt wird, findet die Verhandlung nach den allgemeinen Regeln für die Hauptverhandlung im ordentlichen Strafverfahren außer einigen Besonderheiten statt, einschließlich der Möglichkeit, dass der Staatsanwalt, der Angeklagte und die Zivilpartei Zeugen direkt im Laufe der Hauptverhandlung ohne vorherige Vorladung vorbringen. Darüber hinaus muss der Richter den Angeklagten auf das Recht hinweisen, eine Frist zur Vorbereitung der Verteidigung zu erfordern, die zehn Tage nicht überschreiten darf. Auch beim Schnellverfahren darf der Angeklagte bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung das abgekürzte Verfahren oder die Zumessung der Strafe auf Antrag der Parteien beantragen.
c) Das Strafbefehlsverfahren (gem. Art. 459 und ff. der ital. StPO)
Das Strafbefehlsverfahren ist ein Sonderverfahren, mit dem das Gericht für die Vorverhandlung inaudita altera parte, d.h. in Abwesenheit der anderen Parteien und ohne Prozess ein Strafurteil verhängt, wenn aus den Ermittlungsakten die Schuld des Angeklagten eindeutig hervorgeht. Die Verurteilung besteht immer in der Verhängung einer Geldstrafe (auch als Ersatz der für die vorgehaltene Straftat gegebenenfalls vorgesehenen Freiheitsstrafe), weshalb der Strafbefehl in der Regel im Zusammenhang mit gelegentlich begangenen Straftaten steht, die geringe Bedeutung haben und aufgrund deren der Angeklagte nicht als gefährlich zu betrachten ist. Der Strafbefehl kann nur erlassen werden, wenn die geschädigte Person in dem Strafantrag nicht den Willen geäußert hat, sich diesem Sonderverfahren zu widersetzen. Das Strafbefehlsverfahren, das mit dem Erlass einer Strafe endet, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt, ermöglicht der geschädigten Person nämlich nicht, sich als Zivilpartei einzulassen und Schadensersatz zu beanspruchen. Der Angeklagte, gegen den ein Strafbefehl ausgesprochen wird, kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung Widerspruch gegen die Maßnahme einlegen. Mit dem Einspruch kann der Angeklagte ein anderes alternatives Verfahren (abgekürztes Verfahren, Strafzumessung auf Antrag der Parteien oder Bewährungsprobe) beantragen. Falls mit der Einspruchsschrift kein Antrag auf ein alternatives Verfahren gestellt wird, findet das Strafverfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zwischen den Parteien in der Form des sofortigen Verfahrens (ordentliche Hauptverhandlung ohne Durchführung einer Vorverhandlung) statt. Andernfalls wird der Befehl unwiderruflich, wenn innerhalb von 15 Tagen nach der Zustellung kein Widerspruch eingelegt wird. Verständlicherweise hängt das Interesse des Angeklagten an der Anfechtung des Strafbefehls von der Möglichkeit ab, seine Unschuld nachzuweisen. Ansonsten kann es sich nicht lohnen, Einspruch angesichts der offensichtlichen Vorteile einzulegen, die für den Angeklagten vorliegen, der lediglich zur Zahlung einer Geldstrafe auch statt der für die vorgehaltene Straftat vorgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die Geldstrafe selbst kann um bis zur Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Mindestmaßes reduziert und ratenweise entrichtet werden, während das Gericht sie bedingt aussetzen kann und in diesem Fall sie nicht zu bezahlen ist. Eine Nebenstrafe ist ausgeschlossen, sowie Gerichtskosten oder Schadensersatzansprüche des Geschädigten, der, wie gesagt, sich nicht als Zivilpartei einlassen kann. Unter anderem hat der Strafbefehl, selbst wenn er vollstreckbar geworden ist, in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren keine Rechtskraft und kann daher nicht zur eventuellen Geltendmachung der Zivilhaftung des Angeklagten an einem anderen Ort herangezogen werden. Wenn man außerdem berücksichtigt, dass die Verurteilung, selbst wenn sie im Strafregister eingetragen ist, nur für die Justizbehörde sichtbar ist, während die Privatpersonen und die öffentliche Verwaltung sie nicht einsehen können, ist es klar, dass es tatsächlich so ist, als ob man unbestraft bleiben würde. In jedem Fall erlischt sich die Straftat, wenn der Angeklagte keine neuen Straftaten gleicher Art innerhalb eines Zeitraums begeht, das von fünf Jahren bei Delikten ist und von zwei Jahren bei Übertretungen. Das Erlöschen der Straftat bedeutet, dass die Verurteilung künftig nicht mehr berücksichtigt wird, wie z.B. bei der Gewährung einer nachträglichen bedingten Strafaussetzung.