Strafvollzug in Italien

Strafvollzug in Italien - Anwaltskanzlei Scalia

Die Vollstreckung der Strafe in Italien

Wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt? Nun wissen Sie, dass das Spiel noch nicht vorbei ist! In Italien befinden Sie sich nämlich in einem Rechtsstaat: Seine Verfassung, seine Gesetze bieten Ihnen noch Möglichkeiten! Mal sehen zusammen, welche!

Berufungen

Gemäß Art. 650 der italienischen StPO, sofern nichts anderes bestimmt ist, werden ein strafrechtliches Urteil oder ein Strafbefehl nicht vollstreckt, bevor sie unwiderruflich geworden sind. Daher ist es im Falle einer Verurteilung immer noch möglich, beim Kassationsgericht Berufung einzulegen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Berufung gegen eine Verurteilung einer gesetzlichen Frist unterliegt, nach deren Ablauf die Maßnahme rechtskräftig wird und umgesetzt werden muss. Man muss also rechtzeitig handeln! Besonders wenn man zwischen einer Instanz und einer anderen den Verteidiger wechseln möchte! Die Berufungsfristen richten sich nach dem Tag der Hinterlegung des erstinstanzlichen Urteils. Im Einzelnen sind sie wie folgt: 15 Tage bei Maßnahmen, die in Beratungszimmer erlassen worden sind oder deren Begründung im Zusammenhang mit dem Spruch hinterlegt worden ist; 30 Tage, falls die Begründung der Entscheidung nach der Verkündung des Spruchs des Urteils hinterlegt worden ist; 45 Tage bei besonders schwierigen Urteilen, weshalb die Frist für die Hinterlegung der Begründung bis zu 90 Tage betragen kann. Hierbei handelt es sich um Fristen, die bei sonstigem Verfall eingehalten werden müssen, da ihre Nichteinhaltung zur Unzulässigkeit der Berufung und damit zur Unwiderruflichkeit des Urteils oder der strafrechtlichen Verurteilung führt.

Haftersetzende Maßnahmen

Wenn das Urteil unwiderruflich geworden ist, kann man wenig tun. In diesem Fall muss das Urteil vollstreckt werden. Aber Achtung! Das bedeutet noch nicht, dass Sie unbedingt ins Gefängnis müssen oder dass Sie nichts tun können, um möglichst kurze Zeit dort zu bleiben. Der Verteidiger kann nämlich noch die Möglichkeit einer Entlassung seines Mandanten aus der Haft durch die Beantragung der s.g. haftersetzender Maßnahmen prüfen. Im Besonderen unter den folgenden Bedingungen:

  • Die Freiheitsstrafe beträgt höchstens vier Jahre;
  • Bei Drogen- oder Alkoholabhängigen beträgt die Freiheitsstrafe höchstens sechs Jahre;
  • Es geht weder um s.g. „hemmende Straftaten“ noch um die von dem Art. 656, Abs. 9, der ital. StPO vorgesehenen Straftaten.

Vorbehaltlich dessen, was in den Abs. 7 und 9 des vorgenannten Art. 656 der italienischen StPO bestimmt wird, setzt der Staatsanwalt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe durch ein Dekret aus, das der verurteilten Person und dem ernannten Verteidiger zusammen mit dem Vollstreckungsbefehl zugestellt wird und einen Hinweis auf das Recht enthält, innerhalb von 30 Tagen die Gewährung der haftersetzenden Maßnahmen gem. den Art. 47, 47 TER und 50, Abs. 1, des Gesetzes 354/1975 und nachfolgenden Änderungen und dem Art. 94 DPR 309/1990 und nachfolgenden Änderungen, oder die Aussetzung der von dem Art. 90 desselben Dekrets des Präsidenten der Republik festgelegten Strafe zu beantragen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Verteidiger innerhalb von 30 Tagen Antrag auf Gewährung einer haftersetzenden Maßnahme unter den von dem Gesetz vorgesehenen stellen. Welche? Lassen Sie uns diese gemeinsam ansehen:

  • Überlassung zur Betreuung auf Probe an den Sozialdienst (Art. 47 Gesetz 354/1975);
  • Haushaft (Art. 47 Gesetz 354/1975);
  • Freigangberechtigung (Art. 50, Abs. 1, Gesetz 354/1975);
  • Therapeutische Betreuung (Art. 90 DPR 309/1990).

Aussetzung der Vollstreckung der Strafe

Nach den in den Art. 27 und 32 der italienischen Verfassung festgelegten Grundsätzen darf die Strafe keinesfalls unmenschliche Behandlungen rechtfertigen und muss auf die Umerziehung der verurteilten Person abzielen. Daher sieht das Strafrecht (vgl. Art. 146 des ital. StGB) die Möglichkeit vor, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zwingend aufgeschoben wird, wenn sie gegen eine schwangere Frau oder eine Mutter eines Kindes unter einem Jahr vollstreckt werden muss; gegen eine Person, die an AIDS oder einer schweren Immunschwäche leidet (vgl. Art. 286 bis, Abs. 2, der ital. StPO) oder deren Gesundheitszustand mit dem Haftzustand nicht vereinbar ist oder deren Krankheit sich in einem so fortgeschrittenen Stadium befindet, dass der Körper nicht mehr auf die verfügbaren Behandlungen und Heiltherapien reagiert. Zusätzlich zu der zwingenden Aussetzung gibt es auch eine fakultative gemäß Art. 147 des ital. StGB, die gewährt werden kann, wenn sich die verurteilte Person in einer Situation schwerer körperlicher Gebrechen befindet. Sowohl bei zwingender als auch bei fakultativer Aussetzung kommt es zu einem Aufschub der Vollstreckung (Art. 684 der ital. StPO), wobei das Überwachungsgericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der die Teilzeithaft und die Freiheit unter Überwachung ersetzenden Sanktionen aussetzt.

Gute Führung

Auch wenn es nicht ausreicht, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu vermeiden, kann das gute Benehmen der verurteilten Person zu einer Reduzierung der Strafe führen. Nach dem Gesetz kann der verurteilten Person, die sich nachweislich an der Umerziehungsarbeit in der Haftanstalt beteiligt, gerade zur Erleichterung ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft ein Abzug von 45 Tagen für jedes einzelne Semester verbüßter Strafe gewährt werden, wobei auch die in vorbeugender Verwahrungshaft oder in Haushaft verbrachte Zeit berücksichtigt wird. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass man sich korrekt und regelkonform verhält, sondern auch darum, an allen Tätigkeiten teilgenommen zu haben, die innerhalb der Haftanstalt stattfinden und eine schnellere Wiedereingliederung in die Gesellschaft möglich machen. Auch Personen, die zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden sind, können sich dieser Einrichtung bedienen, und, auch wenn sie das Gefängnis wegen der ewigen Dauer der gegen sie verhängten Strafe nicht verlassen dürfen, können sie beantragen, um andere Leistungen zu erhalten, die mit der Zeit der effektiv verbüßter Strafe verbunden sind, wie Hafturlaub, Freigangberechtigung oder bedingte Entlassung. Beispielsweise kann ein lebenslanger Gefangener, der in der Regel erst nach mindestens 26 Jahren Haft eine bedingte Entlassung in Anspruch nehmen darf, sofern er sich stets gut benommen hat, fünf Jahre früher, also nach 21 Jahren statt 26, von der bedingten Entlassung profitieren. Die Herabsetzung der Strafe wegen guter Führung erfolgt nicht automatisch, sondern muss direkt von der verurteilten Person oder von ihrem Verteidiger beim Richter beantragt werden. Konkret ist der Antrag beim örtlich zuständigen Überwachungsrichter zu stellen. Der Richter berücksichtigt jedes einzelne Semester, für das der Strafnachlass wegen guter Führung beantragt worden ist, und prüft, ob die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich vorhanden sind. Insbesondere gewährt das zuständige Überwachungsgericht die vorzeitige Entlassung, wenn die Voraussetzungen (Teilnahme an der Umerziehungsarbeit und Aufrechterhaltung korrekter und konstruktiver Beziehungen zu den Betreibern, zu Klassenkameraden, zur Familie, zur externen Gemeinschaft) vorliegen und durch einen entsprechenden Verhaltensbericht dokumentiert sind, der von der Gefängnisdirektion, den externen Strafvollzugsämtern oder der Aufsichtsbehörde (Carabinieri usw.) ausgestellt werden kann.

Hafturlaub

Gemäß dem Art. 30 ter des Gesetzes 354/1975 können verurteilte Personen, die sich während der Verbüßung ihrer Strafe gut benommen haben und nicht als sozial gefährlich zu betrachten sind, eine Hafturlaubsbewilligung mit der Beschränkung einer jährlichen Gesamtdauer von 45 Tagen erhalten. In manchen Fällen sind neben gutem Benehmen und Abwesenheit sozialer Gefahr noch weitere Voraussetzungen erforderlich: die Verbüßung von mindestens einem Viertel der Strafe für diejenigen, welche zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden sind; die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Strafe (in jedem Fall nicht mehr als zehn Jahren) für diejenigen, welche wegen von dem Art. 4, Abs. 1, des Gesetzes 354/1975 vorgesehener Straftaten zur Freiheitsstrafe verurteilt worden sind; die Verbüßung von mindestens 10 Jahren für diejenigen, welche zu lebenslanger Haft verurteilt worden sind. Über die Gewährung des Hafturlaubs entscheidet der Überwachungsrichter nach vorheriger Anhörung des Direktors der Haftanstalt.

Erlaubnis aus familiären Gründen

Gemäß dem Art. 30 des Gesetzes 354/1975 kann der verurteilten Person bei unmittelbarer Gefahr für das Leben eines Familienangehörigen oder Mitbewohners oder wegen besonders schwerwiegender Ereignisse in der Familie vom zuständigen Richter die Erlaubnis erteilt werden, den Kranken zu besuchen. Die Nutzung der Erlaubnis unterliegt selbstverständlich den in der Verordnung vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen und der Verpflichtung zur rechtzeitigen Rückkehr in die Einrichtung mit sonstiger Verhängung von Disziplinarstrafen im Falle ungerechtfertigter Verspätung, sowie der Anwendung des Art. 385, Abs. 1, des ital. StGB und des letzten Absatzes desselben Artikels im Falle einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden nach Ablauf der Frist.

Bedingte Entlassung

Als Einrichtung ist sie Vorläufer der haftersetzenden Maßnahmen und ist von dem Art. 176 des ital. StGB eingeführt worden. Aufgrund des Art. 176 des ital. StGB kann das Überwachungsgericht sie gewähren, wenn sich der Verurteilte während der Haftzeit so verhalten hat, „dass seine Reue als sicher angesehen wird“. Der Gefangene soll dennoch mindestens 30 Monate und in jedem Fall die Hälfte der Strafe verbüßt haben, wenn der Rest der Strafe weniger als 5 Jahre beträgt, während bei Rückfalltätern die bereits verbüßte Strafe 4 Jahre und nicht weniger als 3/4 der Gesamtstrafe betragen muss; für lebenslange Haftstrafen sind dagegen 26 Jahre erforderlich. Schließlich ist es erforderlich, die sich aus der Straftat ergebenden zivilrechtlichen Verpflichtungen (Entschädigung, Geld- oder Bußgelder, Gerichtskosten) erfüllt zu haben.